Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der LST Equipment GmbH (nachfolgend „LST“) für LST Geräte

Allgemeines

1. Allgemeines

a. Den Angeboten und Verträgen von LST über die Miete von LST Anbaugeräten für Baumaschinen oder von sonstigen Geräten der LST mit dem Kunden (nachfolgend „Mieter“) liegen ausschließlich die nachstehenden Mietbedingungen von LST zugrunde (nachfolgend „AGB“). Allgemeine oder sonstige Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn und soweit ihre Gültigkeit von LST schriftlich anerkannt wird.

b. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung dieser AGB erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch ggf. mündlich oder telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte auch dann, wenn sich LST nicht jeweils ausdrücklich auf die AGB beruft.

c. Der Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter kommt erst mit der Ausstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch LST (Anfrage offline), oder durch erfolgreichen Abschluss des online-Prozesses bei Bestellung über das Mietportal (www……) und anschließender Anzeige der Auftragsbestätigung auf der Buchungsseite und Versand einer schriftlichen Auftragsbestätigung per E-Mail, oder spätestens mit der Übernahme der Mietsache durch den Mieter zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Erklärungen zum Angebot von LST oder Bestätigungsschreiben gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss.

2. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge durch den Mieter

a. LST verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

b. LST hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde, zum Versand zu bringen. Mit der Abholung oder Absendung geht die Gefahr der Beförderung der Mietsache auf den Mieter über.

c. Bei Übergabe erkennbare Mängel sind LST unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solche bei Übergabe erkennbare Mängel, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache nur unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie der LST nicht unverzüglich nach Untersuchung der Mietsache schriftlich angezeigt wurden. Sonstige bei der Übergabe der Mietsache vorhandene Mängel sind LST unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen

3. Pflichten des Mieters

a. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die Wartung und Pflege der Mietsache gemäß den vorgeschriebenen Betrieb-, Schmier- und Wartungsanleitungen in regelmäßigen und angemessenen Abständen durchzuführen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.

b. Der jeweilige Einsatzort der Mietsache ist der LST unverzüglich und unaufgefordert, jedenfalls aber auf erstes Anfordern, mitzuteilen. LST ist ferner während der Dauer des Mietvertrags jede Änderung des Einsatzortes der Mietsache unverzüglich und unaufgefordert, jedenfalls aber auf erstes Anfordern, mitzuteilen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur mit schriftlicher Einwilligung der LST gestattet. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung, LST den Einsatzort der Mietsache bzw. eine Änderung im Hinblick auf den Einsatzort der Mietsache mitzuteilen, nicht nach, ist der Mieter für jeden Einzelfall eines Verstoßes verpflichtet, LST eine im Einzelfall von LST festzusetzende, angemessene und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen.

c. LST darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters jederzeit besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, LST die Untersuchung der Mietsache in jeder Weise zu erleichtern.

d. Die Mietsache darf nur von eingewiesenem oder geschultem Fachpersonal bedient werden. Der Mieter hat die Mietsache außerhalb der Einsatzzeiten stets unter Verschluss zu halten und die Mietsache insbesondere zu jedem Zeitpunkt durch geeignete Maßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

e. Die Kosten für Inspektionen (alle 4 Monate), Reparaturen und Ersatzteile (Instandsetzungsarbeiten) trägt der Mieter. Zur Ausführung vorgenannter Leistung und Arbeiten ist nur LST berechtigt. Es werden nur original Verschleißteile verbaut. Der Mieter ist verpflichtet, notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch LST ausführen zu lassen.

f. Die Mietsache ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Einsätze der Mietsache Untertage, über Kopf oder im Wasser sind nur mit schriftlicher Einwilligung von LST gestattet.

g. Bei Störungen der Mietsache ist LST unverzüglich zu benachrichtigen und gegebenenfalls die Arbeiten mit dem Gerät auszusetzen. Insofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung durch den Mieter zurückzuführen ist, so ist der Mieter auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietsatzes verpflichtet. Betriebs- und Wartungsvorschriften von LST sowie Weisungen von LST bezüglich sachgemäßer Verwendung und zulässiger Belastung der Mietsache sind strikt einzuhalten.

h. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten irgendwelche Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten oder die Mietsache Dritten zu überlassen; insbesondere ist eine Untervermietung der Mietsache durch den Mieter untersagt, mit Ausnahme von Untervermietung und Leihe der Mietsache an Tochtergesellschaften des Mieters. In jedem Fall hat jedoch eine schriftliche Anzeige an LST unter Anzeige des Einsatzortes der Mietsache zu erfolgen; darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, der Tochtergesellschaft sämtliche Verpflichtungen des Mieters aus diesen Mietbedingungen entsprechend aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

i. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch LST zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen oder betreiben. j. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend zu machen, ist der Mieter verpflichtet, dies LST unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie dem Dritten gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dass die Mietsache im alleinigen Eigentum von LST steht.

4. Berechnung und Zahlung der Miete, Vergütung zur Haftungsbeschränkung

a. Die Mietpreise sind Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mietzins ist monatlich im Voraus ohne Abzug zahlbar. Die für die Mietsache fällige Kaution oder sonstige Mietsonderzahlungen sind mit der ersten Rate fällig.

b. Der Mietzins unterstellt die Arbeitszeit der Mietsache einer 40-Stunden-Woche. Mehrstunden oder ein Schichtbetrieb müssen gesondert vereinbart werden. Wenn nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, wird nach Arbeitszeit eines 8-Stunden/Tag auf der Basis einer fünf Tagewoche (Montag-Freitag) abgerechnet; der so berechnete monatliche Mietzins ist vom Mieter auch dann zu zahlen, wenn die tatsächliche Arbeitszeit der Mietsache geringer ist. Eine längere Nutzung der Mietsache und die Nutzung an Samstagen/Sonn- und Feiertagen sind LST anzuzeigen; eine solche Nutzung wird von LST sodann gesondert und zusätzlich berechnet.

c. In der Miete nicht enthalten sind Nebenkosten wie z.B. Bedienungspersonal, An- und Abtransport, Einweisung, Treibstoffe und Öle, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Verschleißmaterial, Reinigung, Schäden aller Art und Versicherungskosten; diese werden, je nach tatsächlichem Anfall, zusätzlich berechnet und von LST entsprechend in Rechnung gestellt.

d. Sofern die Auftragsbestätigung zur Miete der Mietsache zudem eine Vergütung zur Haftungsbeschränkung ausweist, ist diese Vergütung vom Mieter zusätzlich in der ausgewiesenen Höhe ohne Abzug zu zahlen. Es gelten diesbezüglich sodann die Bestimmungen der Ziffer 9 lit. b-f.d. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist LST berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes zu berechnen und nach einmaliger, schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung die Mietsache nach fruchtlosem Fristablauf unmittelbar auf Kosten des Mieters zurückzuholen.

e. Der Mieter ist zur Aufrechnung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche sowie zur Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Mieters berechtigt.

5.Beginn und Ende der Mietzeit, Rückgabe der Mietsache

a. Der gewünschte Mindestmietzeitraum und der Mietpreis wird verbindlich vereinbart. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer, richtet sich der Mietpreis nach der tatsächlichen gesamten Mietdauer. Die Verlängerung der vereinbarten Mietdauer hängt vor der Zustimmung von LST ab; LST behält sich das Recht vor, bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ohne Vorankündigung die unverzügliche Rückgabe der Mietsache zu fordern.

b. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Miete mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft der Mietsache durch LST bzw. der Abholung der Mietsache durch den Mieter, sofern eine Anzeige zur Versandbereitschaft nicht erfolgt.

c. Der Mietzins wird ab dem Mietbeginn bis zum Datum der Rückgabe der Mietsache durch Ablieferung mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an der Niederlassung von LST, mindestens jedoch für den vereinbarten Mindestmietzeitraum, berechnet und vom Mieter geschuldet.

d. Kommt LST bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit von LST ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Netto-Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich LST zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

e. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normaleBetriebszeit der Mietsache nicht voll ausgenützt oder die Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben wird. Eine hiervon abweichende Regelung ist von den Parteien gesondert, vorab und schriftlich zu vereinbaren.

f. Der Mieter ist verpflichtet, LST die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache durch Anlieferung rechtzeitig vorher mitzuteilen (Freimeldung). Die Mietsache ist in betriebsfähigem, d.h. mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand, sowie in gereinigtem Zustand an der Niederlassung von LST zurückzugeben. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen, das vom Mieter zu unterzeichnen ist.

g. Die Aufbereitungen der Geräte und Maschinen nach dem Einsatz sind ausschließlich der LST vorbehalten. Falls nicht abweichend vereinbart, übernimmt der Mieter ohne Rücksprache alle hierfür anfallenden Kosten der Inspektion und notwendigen Instandsetzung nach Rückgabe der Mietsache.

6. Verlust oder Beschädigung der Mietsache

a. Im Schadensfall hat der Mieter die LST unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten.

b. Bei Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

7. Mängel der Mietsache

a. LST überlässt dem Mieter die Mietsache in der Beschaffenheit mit den Eigenschaften und Merkmalen, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurden.

b. Vom Mieter rechtzeitig gemäß Ziffer 2 (c) gerügte Mängel der Mietsache, die bei der Übergabe vorhanden waren, sind von LST so rasch wie möglich auf ihre Kosten zu beseitigen. LST kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; sodann trägt LST die hierfür erforderlichen Kosten. LST ist auch berechtigt, dem Mieter eine funktionell gleichwertige Mietsache zur Verfügung stellen.

c. Gelingt es LST aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, die vertragsgemäße Gebrauchsbereitschaft der Mietsache trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters innerhalb einer vom Mieter gesetzten, angemessenen Frist herbeizuführen oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.

d. Treten an der Mietsache während der Mietdauer von LST zu vertretende Mängel auf, welche den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen oder unmöglich machen, ist LST nach entsprechender unverzüglicher, schriftlicher Anzeige des Mieters verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel entweder innerhalb einer vom Mieter gesetzten, angemessenen Frist auf Kosten von LST zu beheben oder gleichwertigen Ersatz zu leisten. Kommt LST dieser Pflicht nicht nach, so ist der Mieter berechtigt, im Falle der Unmöglichkeit des weiteren Gebrauchs der Mietsache den Mietvertrag zu kündigen und im Falle einer längeren Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache für die Dauer der Beeinträchtigung einen angemessenen Abzug vom Mietzins zu tätigen.

8. Haftungsbegrenzung LST

a. Die Haftung der LST wegen Mängel der Mietsache ist in vorstehender Ziffer abschließend geregelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters sind grundsätzlich ausgeschlossen.

b. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere einschließlich Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden,
(i) bei Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von LST verursacht wurden,
(ii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(iii) bei Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch LST beruhen (Kardinalpflicht), und in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, oder
(iv) bei Schäden, für die LST gemäß dem Produkthaftungsgesetz haftet.

9. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung, Eigenversicherer

a. Der Mieter haftet gegenüber LST für sämtliche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Beschädigungen oder Beeinträchtigungen der Mietsache; ebenso im Falle des Verlusts oder des Untergangs der Mietsache.

b. Der Mieter hat die Möglichkeit, gegen Entgelt eine Beschränkung seiner Haftung gemäß den nachstehenden Bestimmungen unter lit. c-f zu vereinbaren. Die Vereinbarung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung, die sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung zur Miete/aus der jeweils gültigen Preisliste unseres Mietkatalogs ergibt.

c. Die gemäß lit. b vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt für jeden einzelnen Schadensfall an der Mietsache und beschränkt die Haftung des Mieters der Höhe nach auf die nachfolgenden Selbstbeteiligung gemäß entsprechender Staffelung:
Gerätegewicht 0 – 1 t: EUR 750,00
Gerätegewicht 1 – 3 t: EUR 1.500,00
Gerätegewicht 3 – 5 t: EUR 2.000,00
Gerätegewicht 5 – 7 t: EUR 3.000,00
Gerätegewicht über 7 t: EUR 5.000,00
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Mietsache oder deren Untergang, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (insbesondere durch Fehlbedienung oder Überlastung der Mietsache) entstehen oder aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters eintreten. In diesen Fällen haftet der Mieter gegenüber LST in voller Höhe für die entstandenen Schäden.

d. Im Fall des Diebstahls oder sonstigem unverschuldeten Verlust der Mietsache beträgt der Selbstbehalt 25 % des Netto-Wiederbeschaffungswerts der Mietsache, mindestens jedoch EUR 1.500,00. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Diebstahl oder sonstige Verlust aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters eintritt.e. Jeder Schaden an der Mietsache ist der LST vom Mieter unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Jeder Diebstahl oder sonstiger Verlust der Mietsache ist vom Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Der Mieter ist ferner verpflichtet, unverzüglich Weisungen von LST zur Sachbehandlung, Schadensabwendung, oder -minderung einzuholen und diese Weisungen – soweit für den Mieter nicht unzumutbar- zu befolgen. Verletzt der Mieter seine Obliegenheiten gemäß dieser lit.

e. so entfällt die Haftungsbeschränkung. Er haftet sodann gegenüber LST wieder unbeschränkt, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Schadenseintritt ursächlich war noch sich auf die Feststellung des Schadenshergangs oder die Schadenshöhe ausgewirkt hat und die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde.

f. Bezahlt der Mieter die Vergütung für die Haftungsbeschränkung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit, greift die Haftungsbeschränkung erst für solche Haftungsfälle, die sich nach erfolgter Zahlung ereignen. Bezahlt der Mieter die Vergütung für die Haftungsbeschränkung trotz Fälligkeit und Verzugseintrittes nicht, ist der Vermieter berechtigt, von der Haftungsfreistellungsvereinbarung zurückzutreten, wenn er dies zuvor angekündigt hat.

g. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an der Mietsache (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlusts oder Diebstahl während der Mietzeit. Es gelten ferner lit.

h. und i.h. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit zugunsten des Vermieters gegen Schäden aller Art -soweit versicherbar- zu versichern und LST die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Mietzeit vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, hat der Mieter LST hiervon unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung unverzüglich Mitteilung zu machen.

i. Versichert der Mieter die Mietsache zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadensfall an LST ab, so dass LST den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. LST nimmt diese Abtretung an.

10. Kündigung

a. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar.

b. Das gesetzliche Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. LST kann insbesondere mit sofortiger Wirkung durch außerordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn i. der Mietsache wegen übermäßiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt oder Pflege durch den Mieter Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung von LST innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe schafft; ii. die Mietsache ohne Einwilligung durch LST vom Mieter an einen unzulässigen Einsatzort verbracht wird, untervermietet wird, Dritten sonstige Rechte an der Mietsache eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden;iii. bei Zahlungsverzug des Mieters im Sinne des § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB; oderiv. schwerwiegende Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen, die die fristlose Kündigung rechtfertigen. c. Beendet LST den Vertrag durch außerordentliche Kündigung, kann LST die Mietsache auf Kosten des Mieters unverzüglich zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

11. Sonstige Bestimmungen

a. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sowie diese AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem von den Parteien geschlossenen Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Unbeschadet dessen, bleibt LST zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters berechtigt.

c. Die Bestimmungen dieser AGB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Lücken.

d. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.

e. Für Full-Service-Verträge gelten zusätzliche/abweichende Vereinbarungen, die inentsprechenden Wartungsverträgen separat ausgewiesen werden.Mietbedingungen gelten für LST Equipment GmbH,Leipziger Straße 222, 08058 ZwickauStand: Oktober 2021

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Allgemeine Mietbedingungen der LST Equipment GmbH (nachfolgend „LST“) für LST Geräte

  1. Allgemeines
    1. Den Angeboten und Verträgen von LST über die Miete von LST Anbaugeräten für Baumaschinen oder von sonstigen Geräten der LST mit dem Kunden (nachfolgend „Mieter“) liegen ausschließlich die nachstehenden Mietbedingungen von LST zugrunde (nachfolgend „AGB“). Allgemeine oder sonstige Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn und soweit ihre Gültigkeit von LST schriftlich anerkannt wird.
    2. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung dieser AGB erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch ggf. mündlich oder telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte auch dann, wenn sich LST nicht jeweils ausdrücklich auf die AGB beruft.
    3. Der Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter kommt erst mit der Ausstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch LST oder spätestens mit der Übernahme der Mietsache durch Mieter zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Erklärungen zum Angebot von LST oder Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss.
  2. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge durch den Mieter
    1. LST verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
    2. LST hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde, zum Versand zu bringen. Mit der Abholung oder Absendung geht die Gefahr der Beförderung der Mietsache auf den Mieter über.
    3. Bei Übergabe erkennbare Mängel sind LST unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solche bei Übergabe erkennbare Mängel, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache nur unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie der LST nicht unverzüglich nach Untersuchung der Mietsache schriftlich angezeigt wurden. Sonstige bei der Übergabe der Mietsache vorhandene Mängel sind LST unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die Wartung und Pflege der Mietsache gemäß den vorgeschriebenen Betrieb-, Schmier- und Wartungsanleitungen in regelmäßigen und angemessenen Abständen durchzuführen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
    2. Der jeweilige Einsatzort der Mietsache ist der LST unverzüglich und unaufgefordert, jedenfalls aber auf erstes Anfordern, mitzuteilen. LST ist ferner während der Dauer des Mietvertrags jede Änderung des Einsatzortes der Mietsache unverzüglich und unaufgefordert, jedenfalls aber auf erstes Anfordern, mitzuteilen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur mit schriftlicher Einwilligung der LST gestattet. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung, LST den Einsatzort der Mietsache bzw. eine Änderung im Hinblick auf den Einsatzort der Mietsache mitzuteilen, nicht nach, ist der Mieter für jeden Einzelfall eines Verstoßes verpflichtet, LST eine im Einzelfall von LST festzusetzende, angemessene und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen.
    3. LST darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters jederzeit besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, LST die Untersuchung der Mietsache in jeder Weise zu erleichtern.
    4. Die Mietsache darf nur von eingewiesenem oder geschultem Fachpersonal bedient werden. Der Mieter hat die Mietsache außerhalb der Einsatzzeiten stets unter Verschluss zu halten und die Mietsache insbesondere zu jedem Zeitpunkt durch geeignete Maßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
    5. Die Kosten für Inspektionen (alle 4 Monate), Reparaturen und Ersatzteile (Instandsetzungsarbeiten) trägt der Mieter. Zur Ausführung vorgenannter Leistung und Arbeiten ist nur LST berechtigt. Es werden nur original Verschleißteile verbaut. Der Mieter ist verpflichtet, notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch LST ausführen zu lassen.
    6. Die Mietsache ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Einsätze der Mietsache Untertage, über Kopf oder im Wasser sind nur mit schriftlicher Einwilligung von LST gestattet.
    7. Bei Störungen der Mietsache ist LST unverzüglich zu benachrichtigen und gegebenenfalls die Arbeiten mit dem Gerät auszusetzen. Insofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung durch den Mieter zurückzuführen ist, so ist der Mieter auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietsatzes verpflichtet. Betriebs- und Wartungsvorschriften von LST sowie Weisungen von LST bezüglich sachgemäßer Verwendung und zulässiger Belastung der Mietsache sind strikt einzuhalten.
    8. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten irgendwelche Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten oder die Mietsache Dritten zu überlassen; insbesondere ist eine Untervermietung der Mietsache durch den Mieter untersagt, mit Ausnahme von Untervermietung und Leihe der Mietsache an Tochtergesellschaften des Mieters sowie an Unternehmen, mit denen sich der Mieter im Rahmen eines inländischen Projekts in Arbeitsgemeinschaft befindet. In jedem Fall hat jedoch eine schriftliche Anzeige an LST unter Anzeige des Einsatzortes der Mietsache zu erfolgen; darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, der Tochtergesellschaft [oder dem Kooperationspartner] sämtliche Verpflichtungen des Mieters aus diesen Mietbedingungen entsprechend aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
    9. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch LST zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen oder betreiben.
    10. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend zu machen, ist der Mieter verpflichtet, dies LST unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie dem Dritten gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dass die Mietsache im alleinigen Eigentum von LST steht.
  4. Berechnung und Zahlung der Miete, Vergütung zur Haftungsbeschränkung
    1. Die Mietpreise sind Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mietzins ist monatlich im Voraus ohne Abzug zahlbar. Die für die Mietsache in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Kaution oder sonstige Mietsonderzahlungen sind mit der ersten Rate fällig.
    2. Der Mietzins unterstellt die Arbeitszeit der Mietsache einer 40-Stunden-Woche. Mehrstunden oder ein Schichtbetrieb müssen gesondert vereinbart werden. Wenn nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, wird nach Arbeitszeit eines 8-Stunden/Tag auf der Basis einer fünf Tagewoche (Montag-Freitag) abgerechnet; der so berechnete monatliche Mietzins ist vom Mieter auch dann zu zahlen, wenn die tatsächliche Arbeitszeit der Mietsache geringer ist. Eine längere Nutzung der Mietsache und die Nutzung an Samstagen/Sonn- und Feiertagen sind LST anzuzeigen; eine solche Nutzung wird von LST sodann gesondert und zusätzlich berechnet.
    3. In der Miete nicht enthalten sind Nebenkosten wie z.B. Bedienungspersonal, An- und Abtransport, Einweisung, Treibstoffe und Öle, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Verschleißmaterial, Reinigung, Schäden aller Art und Versicherungskosten; diese werden, je nach tatsächlichem Anfall, zusätzlich berechnet und von LST entsprechend in Rechnung gestellt.
    4. Sofern die Auftragsbestätigung zur Miete der Mietsache zudem eine monatliche Vergütung zur Haftungsbeschränkung ausweist, ist diese Vergütung vom Mieter zusätzlich in der ausgewiesenen Höhe [monatlich im Voraus/mit der ersten Rate des Mietzinses] ohne Abzug zu zahlen. Es gelten diesbezüglich sodann die Bestimmungen der Ziffer 9 lit. b-f.
    5. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist LST berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 3 % des Mietzinses pro Monat zu berechnen und nach einmaliger, schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung die Mietsache nach fruchtlosem Fristablauf unmittelbar auf Kosten des Mieters zurückzuholen.
    6. Der Mieter ist zur Aufrechnung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche sowie zur Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Mieters berechtigt.
  5. Beginn und Ende der Mietzeit, Rückgabe der Mietsache
    1. Der gewünschte Mindestmietzeitraum und der Mietpreis wird verbindlich vereinbart. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer, richtet sich der Mietpreis nach der tatsächlichen gesamten Mietdauer. Die Verlängerung der vereinbarten Mietdauer hängt vor der Zustimmung von LST ab; LST behält sich das Recht vor, bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ohne Vorankündigung die unverzügliche Rückgabe der Mietsache zu fordern.
    2. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Miete mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft der Mietsache durch LST bzw. der Abholung der Mietsache durch den Mieter, sofern eine Anzeige zur Versandbereitschaft nicht erfolgt.
    3. Der Mietzins wird ab dem Mietbeginn bis zum Datum der Rückgabe der Mietsache durch Ablieferung mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand an der Niederlassung von LST, mindestens jedoch für den vereinbarten Mindestmietzeitraum, berechnet und vom Mieter geschuldet.
    4. Kommt LST bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit von LST ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Netto-Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich LST zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
    5. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit der Mietsache nicht voll ausgenützt oder die Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben wird. Eine hiervon abweichende Regelung ist von den Parteien gesondert, vorab und schriftlich zu vereinbaren.
    6. Der Mieter ist verpflichtet, LST die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache durch Anlieferung rechtzeitig vorher mitzuteilen (Freimeldung). Die Mietsache ist in betriebsfähigem, d.h. mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand, sowie in gereinigtem Zustand an der Niederlassung von LST zurückzugeben. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen, das vom Mieter zu unterzeichnen ist.
    7. Die Aufbereitungen der Geräte und Maschinen nach dem Einsatz sind ausschließlich der LST vorbehalten. Falls nicht abweichend vereinbart, übernimmt der Mieter ohne Rücksprache alle hierfür anfallenden Kosten der Inspektion und notwendigen Instandsetzung nach Rückgabe der Mietsache.
  6. Verlust oder Beschädigung der Mietsache
    1. Im Schadensfall hat der Mieter die LST unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten.
    2. Bei Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  7. Mängel der Mietsache
    1. LST überlässt dem Mieter die Mietsache in der Beschaffenheit mit den Eigenschaften und Merkmalen, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurden.
    2. Vom Mieter rechtzeitig gemäß Ziffer 2 (c) gerügte Mängel der Mietsache, die bei der Übergabe vorhanden waren, sind von LST so rasch wie möglich auf ihre Kosten zu beseitigen. LST kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; sodann trägt LST die hierfür erforderlichen Kosten. LST ist auch berechtigt, dem Mieter eine funktionell gleichwertige Mietsache zur Verfügung stellen.
    3. Gelingt es LST aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, die vertragsgemäße Gebrauchsbereitschaft der Mietsache trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters innerhalb einer vom Mieter gesetzten, angemessenen Frist herbeizuführen oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
    4. Treten an der Mietsache während der Mietdauer von LST zu vertretende Mängel auf, welche den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen oder unmöglich machen, ist LST nach entsprechender unverzüglicher, schriftlicher Anzeige des Mieters verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel entweder innerhalb einer vom Mieter gesetzten, angemessenen Frist auf Kosten von LST zu beheben oder gleichwertigen Ersatz zu leisten. Kommt LST dieser Pflicht nicht nach, so ist der Mieter berechtigt, im Falle der Unmöglichkeit des weiteren Gebrauchs der Mietsache den Mietvertrag zu kündigen und im Falle einer längeren Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache für die Dauer der Beeinträchtigung einen angemessenen Abzug vom Mietzins zu tätigen.
  8. Haftungsbegrenzung LST
    1. Die Haftung der LST wegen Mängel der Mietsache ist vorstehender Ziffer 7. abschließend geregelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters sind grundsätzlich ausgeschlossen.
    2. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere einschließlich Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden,
      1. bei Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von LST verursacht wurden,
      2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      3. bei Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch LST beruhen (Kardinalpflicht), und in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, oder
      4. bei Schäden, für die LST gemäß dem Produkthaftungsgesetz haftet.
  9. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung, Eigenversicherer
    1. Der Mieter haftet gegenüber LST für sämtliche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Beschädigungen oder Beeinträchtigungen der Mietsache; ebenso im Falle des Verlusts oder des Untergangs der Mietsache.
    2. Der Mieter hat die Möglichkeit, gegen Entgelt eine Beschränkung seiner Haftung gemäß den nachstehenden Bestimmungen unter lit. c-f zu vereinbaren. Die Vereinbarung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung, die sich aus [der jeweiligen Auftragsbestätigung zur Miete/aus der jeweils gültigen Preisliste unseres Mietkatalogs] ergibt.
    3. Die gemäß lit. b vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt für jeden einzelnen Schadensfall an der Mietsache und beschränkt die Haftung des Mieters der Höhe nach auf die nachfolgenden Selbstbeteiligung gemäß entsprechender Staffelung:
      • Gerätegewicht 0 – 1 t: EUR 750,00
      • Gerätegewicht 1 – 3 t: EUR 1.500,00
      • Gerätegewicht 3 – 5 t: EUR 2.000,00
      • Gerätegewicht 5 – 7 t: EUR 3.000,00
      • Gerätegewicht über 7 t: EUR 5.000,00

      Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Mietsache oder deren Untergang, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (insbesondere durch Fehlbedienung oder Überlastung der Mietsache) entstehen oder aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters eintreten. In diesen Fällen haftet der Mieter gegenüber LST in voller Höhe für die entstandenen Schäden.

    4. Im Fall des Diebstahls oder sonstigem unverschuldeten Verlust der Mietsache beträgt der Selbstbehalt 25 % des Netto-Wiederbeschaffungswerts der Mietsache, mindestens jedoch EUR 1.500,00. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Diebstahl oder sonstige Verlust aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters eintritt.
    5. Jeder Schaden an der Mietsache ist der LST vom Mieter unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Jeder Diebstahl oder sonstiger Verlust der Mietsache ist vom Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Der Mieter ist ferner verpflichtet, unverzüglich Weisungen von LST zur Sachbehandlung, Schadensabwendung, oder ‑minderung einzuholen und diese Weisungen – soweit für den Mieter nicht unzumutbar- zu befolgen. Verletzt der Mieter seine Obliegenheiten gemäß dieser lit. e., so entfällt die Haftungsbeschränkung. Er haftet sodann gegenüber LST wieder unbeschränkt, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Schadenseintritt ursächlich war noch sich auf die Feststellung des Schadenshergangs oder die Schadenshöhe ausgewirkt hat und die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde.
    6. Bezahlt der Mieter die Vergütung für die Haftungsbeschränkung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit, greift die Haftungsbeschränkung erst für solche Haftungsfälle, die sich nach erfolgter Zahlung ereignen. Bezahlt der Mieter die Vergütung für die Haftungsbeschränkung trotz Fälligkeit und Verzugseintrittes nicht, ist der Vermieter berechtigt, von der Haftungsfreistellungsvereinbarung zurückzutreten, wenn er dies zuvor angekündigt hat.
    7. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an der Mietsache (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlusts oder Diebstahl während der Mietzeit. Es gelten ferner lit. h. und i.
    8. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit zugunsten des Vermieters gegen Schäden aller Art -soweit versicherbar- zu versichern und LST die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Mietzeit vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, hat der Mieter LST hiervon unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung unverzüglich Mitteilung zu machen.
    9. Versichert der Mieter die Mietsache zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadensfall an LST ab, so dass LST den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. LST nimmt diese Abtretung an.
  10. Kündigung
    1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar.
    2. Das gesetzliche Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. LST kann insbesondere mit sofortiger Wirkung durch außerordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn
      1. der Mietsache wegen übermäßiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt oder Pflege durch den Mieter Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung von LST innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe schafft;
      2. die Mietsache ohne Einwilligung durch LST vom Mieter an einen [unzulässigen] Einsatzort verbracht wird, untervermietet wird, Dritten sonstige Rechte an der Mietsache eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden;
      3. bei Zahlungsverzug des Mieters im Sinne des § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB; oder
      4. schwerwiegende Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen, die die fristlose Kündigung rechtfertigen.
    3. Beendet LST den Vertrag durch außerordentliche Kündigung, kann LST die Mietsache auf Kosten des Mieters unverzüglich zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
  11. Sonstige Bestimmungen
    1. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sowie diese AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem von den Parteien geschlossenen Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Unbeschadet dessen, bleibt LST zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters berechtigt.
    3. Die Bestimmungen dieser AGB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Lücken.
    4. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.
    5. Für Full-Service-Verträge gelten zusätzliche/abweichende Vereinbarungen, die in entsprechenden Wartungsverträgen separat ausgewiesen werden.

 

Mietbedingungen gelten für LST Equipment GmbH,

Leipziger Straße 222, 08058 Zwickau

Stand: Juli 2019

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