Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 DER LST EQUIPMENT GMBH

(nachfolgend „LST“)

  1. GELTUNGSBEREICH

 Den Angeboten und Verträgen von LST über die Herstellung, den Verkauf und die Lieferung von LST Neuprodukten, den Verkauf und die Lieferung von gebrauchten LST Produkten sowie die Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit Anbaugeräten für Baumaschinen, wie z.B. Inbetriebnahme, Reparaturen, Wartung und Inspektion etc., liegen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde.

  • Allgemeine oder sonstige Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden gelten nur, wenn und soweit ihre Gültigkeit von LST ausdrücklich und schriftlich anerkannt wird.
  • Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung haben diese AGB nach erstmaliger wirksamer Einbeziehung auch dann Gültigkeit, wenn sich LST in den Folgegeschäften nicht jeweils ausdrücklich auf diese beruft.
  1. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS, AUFTRAGSUNTERLAGEN

 Der Vertrag mit dem jeweiligen Kunden kommt erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch LST oder mit einer vom Kunden veranlassten Lieferung des jeweiligen Produkts oder der Erbringung der Leistung durch LST zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestellerklärungen oder Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss.

  • Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind alle Angebote sowie die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsangaben, Preislisten und sonstige Unterlagen von LST zunächst unverbindlich. LST behält sich das Recht vor, eventuelle Kalkulations- oder Druckfehler in Angeboten zu berichtigen; eine solche Berichtigung erfolgt unverzüglich nach Feststellung des Fehlers. Für die Definition der Beschaffenheit eines Produktes von LST oder einer durch LST zu erbringenden Leistung sind ausschließlich die Beschreibungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung durch LST und die hierin ggf. ausdrücklich einbezogenen Unterlagen maßgebend.
  • Eine über die Bestimmungen der Ziffern 2.2 und 2.3 hinausgehende Beschaffenheit für Produkte oder Leistungen schuldet LST nicht. Garantien werden durch Produkt- oder Leistungsbeschreibungen von LST Produkten oder Leistungen ausdrücklich nicht übernommen. Eine Garantieübernahme bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
  • LST behält sich das Recht zu Änderungen der Produkte oder Durchführung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts vor. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, behält sich LST an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder ganz oder teilweise vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen von LST unverzüglich zurückzugeben.
  1. VERTRAGSGEGENSTAND, PFLICHTEN DER PARTEIEN

 Der jeweilige spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Auftrag zugrundeliegenden Bestellung des Kunden sowie der korrespondierenden Auftragsbestätigung von LST. Die Leistungen von LST können dabei insbesondere folgende Leistungen umfassen:

  1. Herstellung, Verkauf und Lieferung von Anbaugeräten für Baumaschinen (nachfolgend „LST Neuprodukte“);
  1. Verkauf und Lieferung von gebrauchten LST Anbaugeräten für Baumaschinen (nachfolgend „Gebrauchte LST Produkte“);
  1. Montage- und Inbetriebnahmeleistungen;
  1. Serviceleistungen und Arbeiten an Geräten, Anlagen und Maschinen des Kunden, wie insbesondere Wartungs-, Inspektions-, Prüfungs-, Mess-, Reparatur-, Instandsetzungsleistungen sowie präventiver Verschleißservice;
  1. Borwerksarbeiten und Schweißarbeiten;
  1. Schlauch- und Verrohrungsservices; und/oder
  1. Beschaffung von Ersatzteilen.
  • Der Vertrag kommt gemäß Ziffern 2.1, 2.2 zustande. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen des Vertragsgegenstands bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LST. LST wird den Kunden über mögliche Änderungen der Preise oder Vergütung und der Liefer- und Montagetermine sowie sonstiger Termine der Leistungserbringung informieren und die Zustimmung des Kunden hierzu einholen. Zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit Änderungen und Anpassungen des Vertragsgegenstands durch den Kunden entstehen, werden dem Kunden von LST entsprechend in Rechnung gestellt. Stimmt der Kunde den Änderungen zu der Vergütung oder der Termine nicht zu, ist LST im Hinblick auf die Änderungen oder Anpassungen des Vertragsgegenstands zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
  • Erbringt LST für den Kunden Montage- und Inbetriebnahmeleistungen, Serviceleistungen an Geräten, Anlagen und Maschinen des Kunden oder sonstige Arbeiten, Leistungen oder Services für den Kunden, ist der Kunde zu entsprechender Mitwirkung verpflichtet. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden können – je nach Anwendungsfall – ggf. folgende Pflichten gehören: Freier Zugang der Mitarbeiter von LST zu allen notwendigen Betriebsbereichen des Kunden, Vornahme der für die Montage, Inbetriebnahme oder der Erbringung von Serviceleistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden, Bereitstellung von erforderlichen Fördergeräten und Transporthilfsmitteln, Zurverfügungstellen von erforderlichen Anschlüssen und/oder Maschinen für die Produkte, Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen und besonderer Arbeitskleidung. Über sonstige spezifische oder weitere Mitwirkungshandlungen einigen sich die Parteien ggf. im Rahmen der Auftragserteilung.
  1. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG
  • Sämtliche von LST genannten Fristen und Termine, insbesondere Liefertermine, Montage- und Installationstermine sowie Termine für die Erbringung sämtlicher sonstiger Serviceleistungen und Arbeiten von LST, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart und von LST schriftlich bestätigt wurden. Vor der Geltendmachung etwaiger gesetzlicher Rechte wegen fruchtlosen Ablaufs verbindlicher Fristen ist der Kunde verpflichtet, LST zunächst eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.
  • Vertraglich vereinbarte Liefer-, Montage- und Installationsfristen sowie sonstige Fristen oder Termine zur Erbringung von Serviceleistungen oder Arbeiten von LST verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und aller sonst von LST nicht zu vertretenden Hindernissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), welche auf die vertragswesentlichen Pflichten von LST erheblichen Einfluss haben.
  • Können Termine und Fristen nicht eingehalten werden, weil der Kunde die ihm gemäß Ziffer 3.3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erbracht hat, verlängern sich die Fristen ebenfalls angemessen. Daneben ist LST berechtigt, die LST aus der mangelnden Pflichterfüllung des ggf. entstandenen, zusätzlichen Aufwendungen (z.B. erneute Anreise zum Kunden, zusätzliche Arbeitszeit etc.) in Rechnung zu stellen.
  • LST ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Sofern die Leistung von LST an den Kunden von der Belieferung von LST durch Dritte abhängt, ist LST bei nicht zu vertretender, dauerhafter Nichtlieferung durch diesen Dritten berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten.
  • Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung sämtlicher Produkte von LST Ex Works (Incoterms 2010). Im Falle der Einfuhr in nicht EU-Länder übernimmt der Kunde auch die Organisation der Einfuhr. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bestellten Produkte von LST keinen Einfuhrbeschränkungen in seinem Land unterliegen.
  • Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Produkte durch LST auf den Kunden über und zwar auch, wenn der Kunde zusätzlich Montage- und Inbetriebnahmeleistungen oder sonstige Leistungen oder Arbeiten von LST in Anspruch nimmt. Die Gefahr geht auch dann spätestens mit der Absendung der Produkte auf den Kunden über, wenn LST im Einzelfall die Versendung übernimmt oder einen Dritten hiermit beauftragt. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft der jeweiligen Produkte auf den Kunden über.
  • Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über. Dem steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Waren in Verzug ist.
  • Eine Versicherung der Lieferungen (z.B. gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden etc.) erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden sowie auf dessen Kosten.
  1. ABNAHME, ANNAHME
  • Lieferungen, Leistungen oder Arbeiten von LST bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften zwingend ergibt. Die Abnahme erfolgt auf Kosten des Kunden.

 

  • Die Abnahme oder Annahme von Produktlieferungen kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden, unbeschadet der Rechte des Kunden aus Ziffer 9.
  • Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer ihm von LST gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Im Fall von Montage- und Inbetriebnahmeleistungen durch LST gilt die Abnahme auch dann als erfolgt, wenn der Kunde das Gerät, die Anlage oder die Maschine in Betrieb nimmt.
  • Ist der Kunde mit der Annahme der Waren im Verzug, ist LST nach fruchtlosen Ablauf einer gesetzten Nachfrist berechtigt, über die Liefergegenstände anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung erneut zu beliefern.
  1. VERGÜTUNG, PREISE
  • Die Vergütung für sämtliche Produkte oder Leistungen von LST versteht sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, grundsätzlich als Nettopreis ab Werk von LST in Euro zzgl. Umsatzsteuer. Die Vergütung ist ohne Abzüge zu entrichten. Etwaige im Zusammenhang mit der Vergütung stehende Sonderzahlungen (z.B. Wechselkursgebühren, sonstige Gebühren oder Steuern, etc.) sowie etwaige Kosten für Verpackung und Fracht sind vom Kunden zu tragen.
  • Die Vergütung für Montage- und Inbetriebnahmeleistungen oder sonstige Serviceleistungen oder Arbeiten an Geräten, Anlagen und Maschinen des Kunden und/oder in Abhängigkeit von Geräten, Anlagen und Maschinen des Kunden basiert auf der Annahme, dass die vom Kunden gemachten Angaben, insbesondere z.B. im Hinblick auf die Beschaffenheit des Orts der Montage oder der Beschaffenheit der Geräte, Anlagen und Maschinen oder sonstiger Faktoren aus der Sphäre des Kunden, zutreffend sind und die gemäß Ziffer 3.3 vorzunehmenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Sollten LST durch nicht zutreffende Angaben oder mangelnde Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden zusätzliche Kosten entstehen, sind diese Kosten vom Kunden zu tragen. LST stellt dem Kunden diese Kosten gesondert in Rechnung.

 FÄLLIGKEIT, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • Sämtliche Rechnungen von LST sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet.
  • Zahlungen sind in Euro ausnahmslos bargeldlos durch Überweisung auf das von LST angegebene Bankkonto zu leisten.
  • Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug oder hält die Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht ein, ist LST berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Dasselbe gilt, wenn LST nach Vertragsschluss hinreichend bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist.
  • Der Kunde ist zur Aufrechnung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche sowie zur Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden berechtigt.

 EIGENTUMSVORBEHALT

  • Die von LST gelieferten Produkte (LST Neuprodukte sowie Gebrauchte LST Produkte) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Zahlungen auf Forderungen von LST aus dem zugrundeliegenden Vertrag (Lieferung und etwaige Montage/Inbetriebnahme von LST Produkten) sowie etwaigen, diesem Vertrag vorangegangenen oder zukünftigen Geschäftsbeziehungen über LST Produkte Eigentum von LST (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware entsprechend zu kennzeichnen.
  • Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der LST Produkte, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an LST ab.
  • Der Kunde darf die an LST abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung und im eigenen Namen für LST einziehen, solange LST diese Einzugsermächtigung nicht widerruft. Das Recht von LST, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird LST die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsberechtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann LST vom Kunden verlangen, dass dieser LST die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und LST alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die LST zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  • Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird immer für LST vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die LST nicht gehören, so erwirbt LST Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, LST nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt LST Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und LST sich bereits jetzt einig, dass der Kunde LST anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für LST verwahren.

  • Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug ist, ist LST berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und Schadenersatz vom Kunden zu verlangen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Weitere Ansprüche von LST bleiben hiervon unberührt.
  • Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern der Kunde diese Versicherung nachweislich nicht abschließt, ist LST berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden entsprechend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte hat der Kunde LST unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LST seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die LST in diesem Zusammenhang entstehenden, gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
  • Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen von LST gegen den Kunden aus dem zugrundeliegenden Vertrag und etwaigen sonstigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen der LST und dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt, ist LST auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach freier Wahl von LST entsprechende Sicherheiten freizugeben.
  1. GEWÄHRLEISTUNG FÜR LST NEUPRODUKTE UND WERKLEISTUNGEN

 Gegenstand der nachfolgenden Gewährleistungsverpflichtungen sind ausschließlich die von LST gelieferten LST Neuprodukte sowie die Fälle der Leistungserbringung durch LST, in denen eine gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung eingreift, nämlich bei Werkleistungen. Für die Lieferung von Gebrauchten LST Produkten ist jegliche Gewährleistungsverpflichtung von LST ausgeschlossen; die Bestimmungen diese Ziffer 9 gelten für Gebrauchte LST Produkte nicht.

  • Vertragsgegenstand ist regelmäßig ausschließlich die Ware und die Leistungen von LST mit den Eigenschaften und Merkmalen gemäß der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nebst korrespondierender Produktbeschreibung im Hinblick auf die spezifischen LST Neuprodukte und Leistungen. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von LST bestätigt werden. Einzelvertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen stellen, ebenso wie Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, keine Übernahme einer Garantie dar.

 Offensichtliche Mängel hat der Kunde LST unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, in Textform anzuzeigen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der vorgenannten Frist entdeckt werden können, sind LST unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform mitzuteilen.

  • Im Gewährleistungsfall erfolgt, stets nach Wahl von LST, kostenfreie Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). LST ist berechtigt, etwaige Nacherfüllungsleistungen durch Auftragnehmer vor Ort durchführen zu lassen.
  • LST ist berechtigt, die Nacherfüllung gänzlich zu verweigern, sofern sie nur verbunden mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben dabei unberührt. Gibt der Kunde LST nicht die erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung, ist LST von seiner Gewährleistungsverpflichtung und -haftung befreit.
  • Ein Mangel eines LST Neuprodukts oder einer Leistung von LST liegt nicht vor bei Schäden, die nach Gefahrenübergang oder Abnahme infolge von nicht von LST zu verantwortenden Umständen entstehen, wie z.B. durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, durch eigene fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, durch übermäßige Beanspruchung, wegen Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, durch natürliche Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht im Verantwortungsbereich von LST liegender Einflüsse.
  •  Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von LST
    verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln innerhalb von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Anlieferung des LST Neuprodukts beim Kunden oder Erbringung der Leistung durch LST, soweit ein Abnahmetest des LST Neuprodukts oder eine Abnahme der Leistung erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt des Abnahmetests bzw. der Abnahme.

 

  1. HAFTUNG

 Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet LST unbeschränkt.

  • Im Fall von einfacher Fahrlässigkeit haftet LST nur
  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
  1. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht); in diesem Fall ist die Haftung von LST jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkungen gelten ebenfalls nicht, soweit LST einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

  • Im Fall von Leistungen oder Arbeiten, die LST an Geräten, Maschinen oder Anlagen des Kunden und/oder in Abhängigkeit von Geräten, Maschinen oder Anlagen des Kunden erbringt, d.h. solchen Geräten, Maschinen oder Anlagen, die weder LST Neuprodukte noch Gebrauchte Produkte darstellen, sondern vom Kunden gestellt werden, übernimmt LST keine Gewährleistung oder Haftung für jedwede Fehler oder mangelnde Funktionstauglichkeit der Geräte, Maschinen oder Anlagen des Kunden, die auf Fehlern oder Mängeln an diesen Geräten, Maschinen oder Anlagen selbst beruhen.
  • Für Schäden an Geräten, Maschinen oder Anlagen des Kunden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von LST entstehen, haftet LST nur, (i) wenn der Schaden durch einen Umstand eingetreten ist, den LST zu vertreten hat, sowie (ii) im Rahmen der Regelungen und Beschränkungen gemäß Ziffern 1 und 10.2. Dasselbe gilt für Schäden an sonstiger Beistellware oder sonstigem Eigentum des Kunden.
  1. SCHUTZRECHTE UND SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

 Alle bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Schutzrechte an von LST hergestellten Produkten und Leistungen sowie Know-How über diese Produkte und Leistungen verbleiben ausschließlich bei LST. Der Kunde ist nicht berechtigt, ihm von LST überlassene Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen oder sonstige Informationen, die eingetragene oder nicht eingetragene Schutzrechte oder Know-How von LST betreffen, zu Zwecken außerhalb des gegenständlichen Einzelvertrags zu benutzen (z.B. zur eigenen Herstellung von Teilen oder Zubehör).

  • Werden nach wirksamem Vertragsschluss zwischen LST und dem Kunden wegen von LST hergestellten Produkten Verletzungen von Schutzrechten gegenüber dem Kunden von dritter Seite geltend gemacht und wird die Nutzung der von LST hergestellten Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird LST innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen diese von LST hergestellten Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte Dritter berühren, gleichwohl aber der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. LST ist berechtigt, anstelle der vorgenannten Vorgehensweise den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag rückabzuwickeln und die von LST hergestellten Produkte gegen Erstattung der vom Kunden bezahlten Vergütung nach Abzug eines angemessenen Nutzungsentgeltes für die Zeit, während der der Kunde die Vertragsprodukte in Besitz gehabt hat, zurücknehmen.
  • Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten durch von LST hergestellten Produkten erhoben, so hat der Kunde dies LST unverzüglich schriftlich mitzuteilen und LST die alleinige Entscheidung über die Führung hieraus resultierender Streitigkeiten zu überlassen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LST keinen Vergleich schließen oder sonstige Zugeständnisse machen. LST trägt die Kosten einer eventuell notwendig werdenden rechtlichen Auseinandersetzung.
  • Jedwede Haftung von LST wegen Schutzrechtsverletzungen Dritter entfällt jedoch, wenn die von LST hergestellten Produkte entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch in nicht von LST autorisierter Form benutzt wurden oder vom Kunden verändert wurden.
  1. GEHEIMHALTUNG

Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit LST bekannt gewordenen oder übermittelten vertraulichen Informationen (z.B. insbesondere über die Leistungsfähigkeit, Beschaffenheit oder Konstruktion der LST Produkte sowie sonstige Geschäftsgeheimnisse) streng geheim gehalten werden. Im Gegenzug stellt LST sicher, dass sämtliche vom Kunden als vertraulichen eingestuften Informationen ebenfalls vertraulich behandelt werden und an Dritte nur weitergeben werden, sofern und soweit dies für die Herstellung und Lieferung der bestellten LST Produkte erforderlich ist.

  1. DATENSCHUTZKLAUSEL

 Personenbezogene Daten aus dem Vertrag werden nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie der Kundenbetreuung genutzt. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Kunden werden insoweit bei LST gespeichert. Soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist, werden die Daten auch anderen Unternehmen, die von LST in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrags oder Teilen hiervon betraut sind, übermittelt.

 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  •  Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem von den Parteien geschlossenen Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Unbeschadet dessen, bleibt LST zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt.
  • Die Bestimmungen dieser AGB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen. Entsprechendesgilt für eventuell bestehende Vertragslücken.
  • Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform.Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel selbst.